Kulturbrücke gUG (haftungsbeschränkt)
Der Zweck der Gesellschaft ist: – die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO), – die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO), – sowie die Förderung der Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO). Die Gesellschaft richtet sich mit ihren Angeboten insbesondere an – Familien mit geringen finanziellen Mitte